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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.03.1992
§ 14 Ausfolgung von Schriften
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.