Suche

§ 2 ka-azg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1997
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Filter