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§ 13 ka-azg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1997
§ 13 Weitergelten von Regelungen
Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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