§ 5 k-svfg
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 5 Finanzierung
Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:
- 1. Abgaben gemäß § 5a;
- 2. Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
- 3. Rückzahlungen von Zuschüssen;
- 4. Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
- 5. Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
- 6. Sonstigen Einnahmen.