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§ 5 k-svfg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 5 Finanzierung
Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:
1. Abgaben gemäß § 5a;
2. Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
3. Rückzahlungen von Zuschüssen;
4. Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
5. Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
6. Sonstigen Einnahmen.
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