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§ 3 k-svfg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 14.01.2015
§ 3 Errichtung
(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.
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