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§ 17b jgg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 17b Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.
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