Suche

§ 16 iwg 2022

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 16 Schlichtung
(1) Zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten können Rechtsträger, die Dokumente weiterverwenden oder deren Weiterverwendung beabsichtigen, vor Einbringung einer Klage gemäß § 15 eine Schlichtungsstelle befassen.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine AN der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3) Der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung nachweislich den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Gibt die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung das von ihr bestellte Mitglied dem Rechtsträger gemäß Abs. 1 nicht binnen zwei Wochen nachweislich bekannt oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Mitglieds der öffentlichen Stelle, des öffentlichen Unternehmens, des Forschers, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 15 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.
(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 15 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(5) Sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Rechtsträger gemäß Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
Filter