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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.