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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 8 Umsetzung von Unionsrecht
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen.