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§ 7 hstg 1995

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 7
(1) Als statistischer Wert der Ware ist Grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).
(2) Der Rechnungsbetrag ist je Position ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem AN ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
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