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§ 23 hstg 1995

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Abschnitt IV
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 23 Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht'>Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
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