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§ 20 hstg 1995

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 20
(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
(2) Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
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