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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 6 Qualitätsmanagement
(1) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 Qualitätskriterien und -indikatoren für die modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 zu erstellen, die ab dem Jahr 2023 schrittweise umzusetzen sind. Dabei hat die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 für die ab dem Jahr 2023 umzusetzenden Qualitätskriterien und -indikatoren haben zumindest folgende Bereiche zu umfassen:
- 1. Zugangskriterien für die Inanspruchnahme der modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2,
- 2. Personalausstattung und -qualifikation,
- 3. Infrastruktur sowie
- 4. Leistungsangebot und dessen Größenordnung.
(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 zur Einhaltung der festgelegten Qualitätskriterien und indikatoren verpflichtet, wobei die Qualitätskontrolle gegenüber den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung den Ländern obliegt. Diese Qualitätskriterien und indikatoren werden zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 und Abrechnung gemäß § 14 herangezogen.
(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.