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§ 6 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 6 Qualitätsmanagement
(1) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 Qualitätskriterien und -indikatoren für die modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 zu erstellen, die ab dem Jahr 2023 schrittweise umzusetzen sind. Dabei hat die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 für die ab dem Jahr 2023 umzusetzenden Qualitätskriterien und -indikatoren haben zumindest folgende Bereiche zu umfassen:
1. Zugangskriterien für die Inanspruchnahme der modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2,
2. Personalausstattung und -qualifikation,
3. Infrastruktur sowie
4. Leistungsangebot und dessen Größenordnung.
(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 zur Einhaltung der festgelegten Qualitätskriterien und indikatoren verpflichtet, wobei die Qualitätskontrolle gegenüber den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung den Ländern obliegt. Diese Qualitätskriterien und indikatoren werden zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 und Abrechnung gemäß § 14 herangezogen.
(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
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