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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 5 Bedingungen der Zweckzuschüsse
Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 wird AN mit dem gewidmeten Zweck zusammenhängende Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse AN die Länder sind
- 1. die Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (§ 6),
- 2. die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (§ 7),
- 3. die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (§ 8),
- 4. die Vorlage von Planungsunterlagen (§ 9),
- 5. die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (§ 10),
- 6. die Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) und
- 7. die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (§ 12).