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§ 4 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 4 Widmung der Zweckzuschüsse und Mittelverwendung
(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Abs. 2 für
1. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
2. die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,
3. die Sicherstellung des laufenden Betriebes,
4. die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
5. die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.
(2) Die gemäß Abs. 1 zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKFfinanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:
1. mobile Palliativteams,
2. mobile Kinder-Palliativteams,
3. Palliativkonsiliardienste,
4. Hospizteams,
5. Kinder-Hospizteams,
6. Tageshospize,
7. stationäre Hospize und
8. stationäre Kinder-Hospize.
(3) Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 können für die in Abs. 1 Z 4 und Z 5 angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.
(4) Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.
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