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§ 14 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 14 Abrechnung der Zweckzuschüsse
(1) Abrechenbar sind ausschließlich die für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 widmungsgemäß verausgabten Zweckzuschüsse gemäß § 4 unter Einhaltung der Bedingungen gemäß § 5.
(2) Die Abrechnung wird
1. für die Jahre 2022 und 2023 gemeinsam im Jahr 2024 und
2. ab dem Jahr 2024 jährlich im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr
vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt.
(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse für ein Kalenderjahr ist bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zu erklären und mittels Nachweisen für die in § 4 festgelegten Maßnahmen für die zweckgewidmete Mittelverwendung, gegliedert nach Personalaufwand, Sachaufwand, Investitionen und Verwaltungsaufwand, mangelfrei zu belegen.
(4) Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung werden der Abrechnung überdies zu Grunde gelegt:
1. Tarife der Länder gemäß § 8,
2. Planungsunterlagen gemäß § 9,
3. Daten der statistischen Hospiz- und Palliativdatenbank gemäß § 10 sowie
4. Ergebnisse des Berichtswesens gemäß § 11.
(5) Ergibt die jährliche Abrechnung,
1. dass der gemäß § 7 festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 in den einzelnen Jahren nicht in vollem Umfang erreicht wurde, so schadet dies nicht, sofern der Zielwert im Zieljahr erreicht wurde; andernfalls kann der prozentuelle Anteil der Zielerreichung der Auszahlung zugrunde gelegt und der Zweckzuschuss anteilsmäßig gekürzt werden,
2. dass der gemäß § 7 festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 in einem oder mehreren Versorgungsangeboten übererfüllt wurde, so kann der bis zur Erfüllung des Zielwerts des Ausbaugrads dotierte Betrag der Auszahlung zugrunde gelegt werden, es sei denn es kann plausibel dargelegt werden, dass dies unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zu einer Entlastung anderer Strukturen des nicht LKFfinanzierten spezialisierten Versorgungsangebotes beiträgt,
3. dass weniger Mittel verbraucht wurden, so kann der aufgewendete Betrag der Auszahlung zugrunde gelegt werden,
4. dass mehr Mittel verbraucht wurden, so kann der gemäß § 3 Abs. 1 je Kalenderjahr zur Verfügung stehende Betrag bis zur Höhe der Dotierung der Zweckzuschüsse der Auszahlung zugrunde gelegt werden.
(6) Nähere Bestimmungen über die vorzulegenden Nachweise gemäß Abs. 3 sowie den Umgang der Ergebnisse der Abrechnung im Sinne des Abs. 5 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
(7) Wird von einem Land für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre nicht um Zweckzuschüsse angesucht, so können diese für höchstens drei Jahre übertragen werden.
(8) Das Land hat sicherzustellen und zu bestätigen, dass es bei den geleisteten Aufwendungen für die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu keiner Doppelverrechnung mit anderen Finanzierungstöpfen kommt.
(9) Der Bund hat die Zweckzuschüsse bei widmungswidriger Verwendung, bei Nichterfüllung der Bedingungen, bei nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben oder im Falle einer Doppelverrechnung zurückzufordern. Die Länder haben die Zweckzuschussanteile unverzüglich AN den Bund zurückzuerstatten. Bei Hervorkommen während der Laufzeit der Dotierung ist mit zukünftigen Zweckzuschüssen gemäß § 13 Abs. 5 aufzurechnen.
(10) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Qualitätsmanagement (§ 6), quantitativem Auf- und Ausbau (§ 7), Tarifen (§ 8), Planungswesen (§ 9), Datenerhebung- und Statistik (§ 10), sowie Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) aus Mitteln des Hospiz- und Palliativfonds zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses nach § 3 Abs. 1.
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