Suche

§ 12 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 12 Überprüfung und Einsichtnahme
(1) Dem Bund und den Trägern der Sozialversicherung ist im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung das Recht vorbehalten, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse Monitorings und Evaluierungen im Sinne des § 11 zu unterziehen und die widmungsgemäße Mittelverwendung gemäß § 4 sowie die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 5 jederzeit bis sieben Jahre nach dem Datum der jeweiligen Abrechnung zu überprüfen und diese Überprüfung durch die von diesem beauftragte Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh durchführen zu lassen.
(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund und die Träger der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bei der Ausübung des Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.
Filter