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§ 11 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 11 Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung
(1) Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bei Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse jährlich im Rahmen der Abrechnung gemäß § 14 Abs. 3 über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu berichten und zur Anwendung gebrachte Planungsmethoden darzulegen. Abweichungen zu den gemäß § 9 vorgelegten Planungsunterlagen sind zu begründen.
(2) Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh bis zum 31. Oktober ein jährliches Monitoring durch Vergleich der Planungsdaten gemäß § 9 mit den statistischen Daten gemäß § 10 rückwirkend für das jeweilige Vorjahr, beginnend ab dem Jahr 2024, durchführen und einen strukturierten Monitoringbericht erstellen kann.
(3) Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh eine Evaluierung der Zweckzuschüsse, die auf den jährlichen Monitorings basieren, im Folgejahr des Zieljahres durchführen und einen strukturierten Evaluierungsbericht erstellen kann.
(4) Nähere Bestimmungen über den Ablauf und den Inhalt des Berichtswesens, des Monitorings und der Evaluierung im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
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