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§ 10 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 10 Datenerhebung und Statistik
(1) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Hospiz- und Palliativdatenbank zum Zweck der Erstellung von statistischen Auswertungen einzurichten und zu führen.
(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Statistiken erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 3 von den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2023 zu erheben und jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig ab dem Jahr 2024, unentgeltlich und auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh zu übermitteln.
(3) Die von den Ländern zu übermittelnden Daten sind für jeden einzelnen Träger der Hospiz- und Palliativversorgung je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 pro Leistungsstandort sowie in aggregierter Form anhand folgender Parameter bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr darzustellen:
1. Bezeichnung, Adresse und Organisationsform der Träger,
2. Leistungseinheiten und Anzahl sowie Versorgungsgebiete,
3. Anzahl der unterstützten Palliativpatienten und patientinnen in Köpfen, nach 5Jahres-Alterskohorten, Geschlecht, Diagnosen gemäß ICD 10Kapiteln, Wohnpostleitzahl, Sterbeort und Betreuungsstatus,
4. Anzahl der unterstützten An- und Zugehörigen in Köpfen,
5. Anzahl und Form der Trauerangebote,
6. Anzahl des nicht ehrenamtlichen Personals gegliedert nach Berufsgruppen und Zusatzqualifikation, in Vollzeitäquivalenten und Köpfen sowie nach Geschlecht,
7. Anzahl und Umfang in Stunden des ehrenamtlichen Personals in Köpfen sowie nach Geschlecht,
8. Anzahl und Umfang in Stunden der Schulungen und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Aus-, Fort- und Weiterbildung,
9. betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Investitionen in die Erweiterung,
10. betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für den laufenden Betrieb,
11. betragliche Höhe von Einnahmen (Beiträge und Ersätze),
12. betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Aus-Fort- und Weiterbildung sowie
13. betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Informations- und Vorsorgegespräche.
(4) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat dem Bund, den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Datenbank einzurichten.
(5) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung die Konkretisierung und Erweiterung'>Erweiterung der in Abs. 3 genannten Parameter und die Kriterien für den Zugriff und Veröffentlichung der Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 zu erarbeiten. Dabei hat die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.
(6) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 und 5 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
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