Suche

§ 1 hospalfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 1 Einrichtung und Ziele des Hospiz- und Palliativfonds
(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Fonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Hospiz- und Palliativfonds“ trägt. Dieser wird von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Hospiz- und Palliativfonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948 – FVG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot AN die Länder für die Hospiz- und Palliativversorgung erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Hospiz- und Palliativfonds unterstützt der Bund die Länder bei der Umsetzung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebotes, damit insbesondere für Palliativpatienten und patientinnen und deren AN- und Zugehörige ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Unterstützungsleistungen erreichbar, zugänglich und leistbar angeboten werden können, und die Grundversorgung ergänzt werden kann.
Filter