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§ 28 gstg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 28 Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
(1) Dem für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen zuständigen Dienststellenausschuss obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des ArbVG. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt. Die der Bundesanstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Inneres AN.
(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesanstalt bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.
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