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§ 6 gspg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Bestimmte Lotterien
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.07.2010
§ 6 Lotto
Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.
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