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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2016
§ 52a Erhöhte Beugestrafe
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt AN die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.