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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 24a
Die Erweiterung'>Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.