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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.07.2010
§ 15a
Die Erweiterung'>Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.