Kategorie:
Artikel IIStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1990
Art. 2
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen AN den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.