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§ 3 grbg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1993
§ 3
(1) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, (§ 4 Abs. 1) ist anzuführen.
(2) Die Beschwerde muß von einem Verteidiger unterschrieben sein. Ist die Beschwerde nicht von einem Verteidiger unterschrieben, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage AN Gericht'>Das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückzustellen. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer über die Verfahrenshilfe zu belehren.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere § 41 Abs. 2 über die Voraussetzungen, § 42 über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und § 43a über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.
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