Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1993
§ 10
Im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.