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§ 9c gqg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 9c Evaluierungsbeirat
(1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung (§ 9b) die BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
(2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter
1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
2. der Österreichischen Ärztekammer,
3. der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,
4. des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
5. der Österreichischen Gesundheitskasse,
6. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
7. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
8. der Gesundheit Österreich GmbH,
9. der Bundesarbeitskammer sowie
10. des Fachverband Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe
an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 10 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
(3) Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
(4) Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.
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