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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 9b Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
- 1. die zu evaluierenden Kriterien,
- 2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
- 3. das von der BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register