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§ 12 genvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 12
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Genossenschaftern und den Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Genossenschaften und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
(2) Zuständig für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist Gericht'>Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hatte.
(3) Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren seit Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft.
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