§ 18f gelverkg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 14.02.2013
§ 18f Aufzeichnungspflicht
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.