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§ 18 fwitrg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.
(2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 1 zu bestellen. Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 4 zu Konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 Ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
(3) Die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat längstens drei Monate ab Konstituierung des Aufsichtsrats durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat zu erfolgen.
(4) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat längstens vier Monate nach Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen.
(5) Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat (Abs. 4) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 Ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.
(6) Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 hat folgende Aufgaben:
1. Sie ist berechtigt, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des FWITRates zu treffen, die für die Errichtung des FWITRates erforderlich sind.
2. Sie hat den FWITRat unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
3. Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.
(7) Der FWITRat hat bis zum 1. Februar 2024 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung AN die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des FWITRates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.
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