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§ 5 finsg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 30.06.2011
§ 5 Verwertung der Sicherheit
(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er
1. Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
2. Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet;
3. Kreditforderungen veräußert oder einzieht und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
(2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.
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