Suche

§ 11 finsg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.12.2003
§ 11 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.
(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Filter