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§ 8 ferg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 8 Strafbestimmungen und Verfahren
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36000Euro bis zu 58000Euro zu bestrafen, wer
1. gegen §3 Abs.1 oder 2 verstößt,
2. das in §5 Abs.1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des §5 Abs.8 nicht gewährleistet hat,
3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des §5 Abs.3 Z1, 2, 4, 6 oder Abs.5 sendet oder bereitstellt,
4. das in §6 Abs.1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des §6 Abs.5 nicht gewährleistet hat,
5. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des §6 Abs.3 verwendet.
(2) Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Abs.1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde Von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach §63 AMD-G einzuleiten.
(5) Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des §37 ORF-G sinngemäß anzuwenden.
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