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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des §4 erlassenen Verordnung genannt wird.