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§ 5 feg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2012
§ 5 Flughafennetz
Mehrere Flughäfen sind auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Flughafennetz anzuerkennen, sofern die Flughäfen sich in Halterschaft ein und desselben Flughafenleitungsorgans befinden. Die Flughafenleitungsorgane anerkannter Flughafennetze sind berechtigt, eine gemeinsame und transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.
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