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§ 16 feg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2012
§ 16 Gegenseitigkeit
Stellt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass ein Drittstaat Flughafennutzer der Union von Rechts wegen oder tatsächlich bei der Festsetzung von Flughafenentgelten und Flughafenentgeltregelungen diskriminiert oder werden Flughafennutzern der Gemeinschaft von einem Drittstaat nicht diesem Bundesgesetz vergleichbare Rechte gewährt, so kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die aus diesem Bundesgesetz gegründeten Rechte der aus dem betreffenden Drittstaat stammenden Nutzer mit Verordnung ganz oder teilweise aussetzen.
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