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§ 5 famzeitbg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 5 Geltendmachung und Entscheidung
(1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem antragstellenden Vater auf dessen Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2) Besteht Anspruch auf den Bonus, so ist dem antragstellenden Vater eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen.
(3) Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn kein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht oder bestand und die Leistung gemäß § 7 zurückgefordert wird.
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