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§ 23 fag 2024

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse (§§ 12 und 13 FVG 1948)
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 23 Zukunftsfonds
(1) Der Bund stellt den Ländern jährlich Mittel für einen Zukunftsfonds in Form einer Finanzzuweisung in folgender Höhe zur Verfügung:
1. im Jahr 2024: 1 100 Millionen Euro,
2. im Jahr 2025: 1 133 Millionen Euro,
3. im Jahr 2026: 1 161 Millionen Euro,
4. im Jahr 2027: 1 187 Millionen Euro,
5. im Jahr 2028: 1 211 Millionen Euro.
(2) Die Anteile richten sich nach der Volkszahl.
(3) Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres AN die Länder zu überweisen. Es sind jedenfalls 50 % der Mittel des für die Elementarpädagogik vorgesehenen jeweiligen Landestopfes AN die Gemeinden des jeweiligen Landes Unmittelbar weiterzuleiten. Die Aufteilung des 50 %Anteils auf die Gemeinden des jeweiligen Landes richtet sich zu 50 % nach der Volkszahl und zu 50 % nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
(4) Die Mittel des Zukunftsfonds sind von den Ländern und deren Gemeinden zur Erreichung folgender Ziele zu verwenden:
1. Im Bereich Elementarpädagogik 45,5 % (2024: 500 Millionen Euro) der Mittel:
a) Die Länder und Gemeinden werden im Sinne einer gesicherten Versorgung mit Betreuungsplätzen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel alle Anstrengungen unternehmen, um bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode die Zahl der Betreuungsplätze und der Betreuungsquoten zu erhöhen, wobei auch bedarfsgerechte Öffnungszeiten sowohl hinsichtlich der Stunden pro Tag und der Wochen pro Jahr berücksichtigt werden. Dies kann durch den Ausbau der Betreuungsplätze insbesondere für unter Dreijährige, den Ausbau der Öffnungszeiten bzw. der VIFKonformität und die Verbesserung der Qualität (Fachkraft-Kind-Schlüssel, Gruppengröße) erfolgen. Der Mitteleinsatz deckt sowohl infrastrukturelle Kosten als auch den Personalaufwand ab.
b) Jedes Land hat am Ende der Finanzausgleichsperiode eine Betreuungsquote unter Berücksichtigung der Betreuung durch Tageseltern bei den unter Dreijährigen von 38 % zu erreichen oder hat diese Quote um mindestens 1 Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen, wobei eine darüber hinausgehende jährliche Steigerung des verfügbaren Angebots angestrebt werden soll.
2. Im Bereich Wohnen und Sanieren 27,25 % (2024: 300 Millionen Euro) der Mittel:
a) Die Länder und Gemeinden werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zusätzliche Anstrengungen unternehmen, dass leistbarer Wohnraum zur Verfügung steht bzw. durch Sanierungen erhalten wird. Dies kann insbesondere durch eine verstärkte Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus, Sanierungen (insbesondere thermische Sanierungen) des Bestandes, Nachverdichtung oder Wohnraummobilisierung erfolgen, wobei eine bodenschonende Baulandnutzung berücksichtigt wird.
b) Jedes Land hat bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 04.05.2016, eine Renovierungsquote der öffentlichen Gebäude in Höhe von 3 % zu erreichen oder gleichwertige Energiesparmaßnahmen gemäß dem alternativen Ansatz dieser Richtlinie zu setzen. Dafür erstellen die Länder eine Auflistung der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² aufweisen. Darüber hinaus hat jedes Land eines der beiden folgenden Ziele zu erreichen:
ba) In der Finanzausgleichsperiode sind Maßnahmen der Wohnbausanierung mit durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in Höhe von zumindest 30 % der durchschnittlichen Jahreserträge am Wohnbauförderungsbeitrag der Jahre 2018 bis 2022 im Budget vorzusehen oder dieser Anteil um mindestens 2 Prozentpunkte pro Jahr zu erhöhen.
bb) Bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode muss die Anzahl jener Wohneinheiten, die im Rahmen von Bestandssanierungen, Zubau, Einbau und Aufstockungssanierungen, Abbruch-Neubau-Sanierungen, Verdichtungssanierungen, Baulückenschlüssen in Siedlungsschwerpunkten, Neubauten auf Flächen mit ÖVGüteklasse A, B und C sowie Neuerrichtungen auf bereits versiegelten Flächen gefördert werden, im Durchschnitt der Finanzausgleichsperiode über der Anzahl jener geförderten Wohneinheiten liegen, die durch Neuerrichtungen auf bislang nicht versiegelten Flächen neu errichtet werden.
3. Im Bereich Umwelt und Klima 27,25 % (2024: 300 Millionen Euro) der Mittel:
a) Die Länder und Gemeinden werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel spezifische Maßnahmen setzen, die zu einer Erhöhung des Anteiles erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch führen. Derartige Maßnahmen umfassen u.a. Investitionen in erneuerbare Energieträger (z. B. Photovoltaikanlagen auf Dächern öffentlicher Gebäude), in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, als auch Maßnahmen im Verkehrsbereich und Investitionen und Förderungen für nachhaltige Heizungssysteme sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich.
b) Bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode muss in jedem Land der Prozentsatz des gesamten Bruttoendenergieverbrauchs, der im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch erneuerbare Energien gedeckt wird, durchschnittlich um mindestens 1 Prozentpunkt pro Jahr, in Ländern mit einem Deckungsgrad über 50 % hingegen um mindestens 0,5 Prozentpunkte pro Jahr erhöht werden. Dabei können auch Investitionen in den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs berücksichtigt werden. Bei der Zielerreichung ist auf außergewöhnliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder auf außergewöhnliche Wasserführungen Rücksicht zu nehmen.
(5) Sofern in einem Land ein quantitatives Ziel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b vor Ablauf der Finanzausgleichsperiode nachweislich erreicht wurde, können die Mittel auch für andere Zwecke verwendet werden. Im Bereich Elementarpädagogik sind die Mittel hingegen nach Erreichung des Ziels gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b für die Elementarpädagogik zu verwenden.
(6) Die Länder übermitteln AN den Bund bis zum 10. September 2026 eine Evaluierung der Zielerreichung und bis 31. August 2028 eine Evaluierung sowohl der Zielerreichung als auch der Mittelverwendung. Bund, Länder und Gemeinden evaluieren vor dem Ende der Finanzausgleichsperiode den Zukunftsfonds und dessen Effekte.
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