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§ 11 fag 2024

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 11 Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
(1) Die Erträge der im § 10 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
(2) Abzuziehen sind
1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,7 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleichs; der Abzug ist um 126,6 Millionen Euro jährlich zu kürzen;
2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,07 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer 30 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,07 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
3. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, BGBl. I Nr. 135/2020, und dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028, BGBl. I Nr. 170/2023, zur Finanzierung dieser Ausgaben;
4. vor der länderweisen Verteilung der Umsatzsteuer von den Ertragsanteilen der Länder 244,656 Millionen Euro und von den Ertragsanteilen der Gemeinden 127,158 Millionen Euro.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder AN der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs AN die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens AN der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 29 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Vor der länderweisen Verteilung sind bei der Umsatzsteuer zu den Ertragsanteilen des Bundes 70,8 %, der Länder 16,4 % und der Gemeinden 12,8 % der gemäß § 51 Abs. 5f Z 3 bis 7 UFG aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellten Mittel hinzuzurechnen. Der für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft zur Verfügung zu stellende Betrag ergibt sich aus dem Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 abzüglich der Mittel gemäß § 51 Abs. 5f Z 3 bis 7 UFG.
(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder, bei der Grunderwerbsteuer auf die Länder und Gemeinden und bei der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
2. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.
3. Von den gemäß Z 2 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
4. Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird im Jahr 2024 um 4 996 250 Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
(7) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hierbei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles AN der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 %, die Länder 7 % und die Gemeinden 44 % bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 %, die Länder 20 % und die Gemeinden 19 %.
(8) Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum September des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 8 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Z 8 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.
(9) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
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