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§ 62 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 62 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
2. wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
3. der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;
4. der Bericht des Spaltungsprüfers;
5. etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;
6. die Schlussbilanz der Gesellschaft;
7. der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 57 Abs. 3);
9. der Prüfbericht gemäß § 50 Abs. 2;
10. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 61) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3) § 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.
(4) Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat Gericht'>Das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat Gericht'>Das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
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