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§ 59 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 59 Überprüfung der Barabfindung
Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Gericht'>Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m AktG, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß.
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