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§ 58 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 58 Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
Der Spaltungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil die Anteilsaufteilung, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Spaltungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen der Anteilsaufteilung, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
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