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§ 51 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 51 Spaltungsbericht
(1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
(2) Für den Spaltungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
1. Im Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
2. Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 57, 59 und 60 zu beziehen.
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