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4. Hauptstück Grenzüberschreitende Spaltung 1. Abschnitt Gemeinsame VorschriftenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 46 Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Spaltungen.