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§ 42 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 42 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft samt dem Verschmelzungsplan;
2. der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4);
3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;
5. der Bericht des Verschmelzungsprüfers für die übertragende Gesellschaft;
6. etwaige nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;
7. die Schlussbilanz der Gesellschaft;
8. der Nachweis der Offenlegung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
9. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 40 Abs. 2);
10. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 37) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 37 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3) § 21 Abs. 3 bis 12 gilt sinngemäß.
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