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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 33 Offenlegung
Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung AN die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß.