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§ 32 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 32 Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
1. An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und der Bericht des Verschmelzungsprüfers.
2. Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft oder Gesellschaften darüber unverzüglich zu unterrichten.
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